Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie bei allen Unternehmen, die auch online Arbeiten, gibt es auch bei Peak-Studios allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir haben versucht diese möglichst gering und übersichtlich zu gestalten. Zum Einen dienen diese um uns als Auftragnehmer abzusichern, zum Anderen zum Schutz der Rechte von Dritten.
Grundsätzliche Bearbeitung
§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
§ 1a Sämtliche Leistungen die dem Auftraggeber erbracht werden, sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Stillschweigen bedeutet hier gleich Freigabe. Für resultierende Schäden mangelns fehlender Überprüfung seitens des Auftraggebers, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
§ 2 Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
§ 2a Eine verbindliche Beauftragung besteht nach dem Absenden des Upload-Formulars oder nach Erhalt der Buchungs- oder Auftragsbestätigung. Spätestens aber nach Erhalt der Rechnung.
Bei allen Aufträgen ist der Auftragswert in der Regel 100% Vorkasse zu zahlen. Bei Beträgen ab 201 € mindestens jedoch 50%.
Sofern eine Teilzahlung (z.B. 50% gewünscht wird. kann bei Bedarf eine Bonitätsprüfung stattfinden. Diese wird dem Kunden in Rechnung gestellt.) Erst nach Bezahlung, wird das Audiomaterial oder eine „Vorhörversion“ zur Verfügung gestellt. In der Regel sind alle Rechnungen “sofort fällig”. Sollte dennoch innerhalb von 7 Tagen keine Zahlung eingehen, behalten wir uns das Recht vor den Einzug der Forderung an ein Inkassounternehmen zu geben.
§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.
§ 4 Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
§ 5 Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.
Arbeit mit Fremdmaterial und Drittanbietern
§ 6 Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
§ 7 Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
§ 10 Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
Nach der Produktion
§ 11 Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer. Ebenso bleibt jegliches durch den Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten produziertes Bild- und Tonmaterial, bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum des Auftragnehmers. Vor jeglicher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmaterials. Gleiches gilt für Werbung.
§ 12 Bei allen Produktionen, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum Stillschweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Interviews etc.) c) jegliche Äußerungen in der Öffentlichkeit über den Auftragnehmer nur mit Zustimmung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu diskreditieren, e) in allen Produktionsrelevanten Postings auf Sozialen Netzwerken oder beim Upload in diversen Streamingportalen, den Aufragnehmer namentlich zu nennen s.g. „Credits“ geben. Bei jeder Zuwiderhandlung erfolgt eine Vertragsstrafe und der Auftragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus resultierenden Schäden trägt der Auftraggeber.
§ 13 Bei Abschluss eines Vertrages gehen alle Rechte, des vom Auftragnehmers produzierten Werkes, bis zur vollständigen Bezahlung an Peak-Studios über.
§ 13a Der Auftragnehmer stellt das fertige Werk zum Download 7 Tage zur Verfügung. In diesem Zeitraum kann das Material heruntergeladen werden. Nach dieser Zeit, wird die erneute Bereitstellung mit einem Unkostenbetrag für die Archivierung und Sicherstellung von 15 Euro für jede neue Bereitstellung erhoben.
§ 13 b) Ist ein Projekt fertig gestellt oder wurde eine sog. “Pre” Version verschickt, hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit Änderungswünsche zu äußern. Liegen diese im Rahmen, d.h. waren die Änderungsgründe vorher noch nicht bekannt oder ersichtlich, stehen dem Kunden für alle Mastering Dienstleistungen 2 Revisionen kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht eine komplette Neubearbeitung des Projektes verursachen. Austausch der Mastering-Datein durch den Kunden (z.B. Fehler im Mix entdeckt) ist immer kostenpflichtig, da hier der komplette Prozess neu aufgerollt werden muss. Für Recording, Mixing, Editing oder Tuning, rechnen wir die Änderungen gem. unseres aktuellen Studnensatzes, nach Zeitprotokoll ab. Die Abrechnung nach Zeitprotokoll umfasst auch die telefonische Beratung und Projektbesprechung während eines Projekts. Davon ausgenommen ist die auftragliche Erstbesprechung.
Sollte der Kunde außerhalb dieser Revisionsfrist Änderungen in Anspruch nehmen, werden diese kostenpflichtig. Ebenso kostenpflichtig wird es ab der 3. Revision. Hierbei wird nach dem aktuell geltendem Stundensatz abgerechnet. Ausgenommen von dieser Frist sind Alben oder Projekte mit mehreren Songs.
§ 14 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen.
Termine, Erfüllungsort, Kosten und Schlussbestimmungen
§ 15 Allgemein gebuchte Termine
Ein Termin ist stets verbindlich anzufragen. Peak-Studios wird innerhalb von 48 Stunden den Termin schriftlich via Email an die angegebene Email Adresse bestätigen oder ggf. 2 Alternativtermine zur Verfügung stellen. Sobald die Zusage von Peak-Studios vorliegt, gilt der Termin als verbindlich.
Ist ein Termin zustande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spätestens 2 Werktage vor Termin abzusagen. Bei Projekten die einen größeren Planungsaufwand benötigen (z.B. Termine vor Ort beim Kunden, ist mindestens 7 Werktage vorher der Termin schriftlich abzusagen.)
Projekt die einen größeren Planungsaufwand benötigen sind: Termine vor Ort in einer unserer Studios, Projekte mit einem Arbeitsaufwand größer gleich 4 Stunden oder einen Auftragswert größer gleich 345 € netto.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftraggeber mit 80% der daras resultierenden Schäden für den entgangenen Gewinn, jedoch min. 300 € netto pro Tag. Zugrundegelegt wird der im Vorfeld vereinbarte Arbeitspreis. Wurde kein konkreter Arbeitspreis vereinbart, gilt unsere allgemeine Preisliste unter: www.Peak-Studios.de/Preise. Sollte sich hieraus kein schlüssiger Arbeitspreis ermitteln lassen, wird der durschnittliche Tagesumsatz der letzten 30 Tage als Berechungsgrundlage herangezogen.
Bei schon bestehenden Projekten und Terminvereinbarungen zur Projektbesprechung, sind zusätzlich 20% der Nachfolgekosten der Projektbearbeitung zu zahlen. Die Berechnung entnehmen Sie anhand dem folgenden Beispiel:
Für ein Beispielprojekt (Album mit 10 Titeln), welches ein Projektbesprechungstermin verinbart wurde, sind 6 Titel zur Nachbearbeitung zu besprechen. Daraus resultiert eine Nachbearbeitungszeit der Titel von beispielsweise 6×20 Minuten. So sind von der Gesamtnachbearbeitungszeit (120 min.) 80% (2 Std. x 85€ x 20%) 34 € an Nachbearbeitungsentgeld zu entrichten.
Ausgenommen sind Schäden höherer Gewalt, Todesfälle in der Familie oder sonstige zwingende und nachweisbare Gründe.
§ 15 a) Terminbuchung über die Kalenderapp
Ist ein Termin über unseren online Terminkalender gebucht worden, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen oder mindestens 2 Werktage vor Termin abzusagen.
Ausgenommen sind hier Schäden höherer Gewalt oder Krankheit, welche zwingend unaufgefordert nachzuweisen sind.
Sollte der Termin nicht rechtzeitig abgesagt werden oder hier kein Nachweis erbracht werden, so wird die Arbeitszeit, bei schon bestehenden Aufträgen, mit dem aktuellen Kontingent verrechnet. Sollte kein Kontingent vorhanden sein, so wird die geplante Meetingszeit gemäß unseres aktuellen Stundensatzes in Rechnung gestellt.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Würzburg.
§ 17 Die Form der Bezahlung wird vorher im Angebot aufgeführt oder mündlich vereinbart. Jedoch in der Rechnung immer aufgeführt.
§ 18 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
§ 19 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
DEIN KONTAKT ZU PEAK-STUDIOS
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