Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wie bei allen Unternehmen, die auch online Arbeiten, gibt es auch bei Peak-Studios allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir haben versucht diese möglichst gering und übersichtlich zu gestalten. Zum Einen dienen diese um uns als Auftragnehmer abzusichern, zum Anderen zum Schutz der Rechte von Dritten.

§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rück­sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auf­traggeber ist, wer die Durchführung des Auf­trags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auf­tragnehmer keine Ver­pflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu über­prüfen.

§ 1a Sämtliche Leistungen die dem Auftraggeber erbracht werden, sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Stillschweigen bedeutet hier gleich Freigabe. Für resultierende Schäden mangelns fehlender Überprüfung seitens des Auftraggebers, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

§ 2 Für den Auftragneh­mer besteht die Ver­pflichtung zu einer schrift­lichen Auftragsbestä­ti­gung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber aus­drücklich verlangt wird.

§ 2a Eine verbindliche Beauftragung besteht nach dem Absenden des Upload-Formulars oder nach Erhalt der Buchungs- oder Auftragsbestätigung. Spätestens aber nach Erhalt der Rechnung.

Bei allen Aufträgen ist der Auftragswert in der Regel 100% Vorkasse zu zahlen. Bei Beträgen ab 201 € mindestens jedoch 50%.

Sofern eine Teilzahlung (z.B. 50% gewünscht wird. kann bei Bedarf eine Bonitätsprüfung stattfinden. Diese wird dem Kunden in Rechnung gestellt.) Erst nach Bezahlung, wird das Audiomaterial oder eine „Vorhörversion“ zur Verfügung gestellt. In der Regel sind alle Rechnungen “sofort fällig”. Sollte dennoch innerhalb von 7 Tagen keine Zahlung eingehen, behalten wir uns das Recht vor den Einzug der Forderung an ein Inkassounternehmen zu geben.

§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kunden­wunsch geschützte Werke, Musik oder Spra­che verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auf­traggeber. Der Auftrag­nehmer ist nicht ver­pflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt be­stell­ter Arbeiten gegen gesetzli­che Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auf­traggeber für alle daraus entstehen­den Nachteile oder Schä­den.

§ 4 Haftung für zurückge­bliebenes Ton- und Bild­material kann nur bis zum Materialwert des Träger­materials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Mo­naten nach Rechnungsle­gung übernommen wer­den.

§ 5 Für Bearbeitungsschä­den an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.

§ 6 Überlässt der Auftrag­geber zu Bearbeitung, Vor­führung o.ä. unwie­derbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bild­aufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versiche­rung über den Ma­terial­wert hinaus und auch die Veranlassung der Herstel­lung von Sicherheitsko­pien beim Auftraggeber.

 

§ 7 Vermittelnde Tätigkei­ten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Liefe­rungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Ver­mitt­lung von Sprechern, Dar­stellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrück­lich Gegenstand eines Produktions- oder Bear­beitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auf­tragge­bers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftrag­nehmers nicht ausdrück­lich hinge­wiesen wird. Für solche vermitteln­den Tä­tigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.

 

§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Pro­duk­tionsvorgängen erfol­gen nach bestem Wis­sen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzö­gerun­gen, die durch Fremd­leistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entste­hen, übernehmen wir kei­nerlei Haftung.

 

§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auf­tragnehmers im Ablauf eines Bearbei­tungs- oder Produktions­vor­ganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Ver­zögerung entstandenen Eigenleis­tung. Fremd­leistungen sowie mittel­bare Schäden sind in der Haftung nicht einge­schlossen. Wenn keine besonderen Preis­verein­barungen ge­troffen wer­den, gelten die am Abliefe­rungstag gültigen Listen­preise des Auftrag­nehmers als verein­bart. Preise und Preislisten werden auf Befragen je­derzeit zur Verfügung ge­stellt.

 

§ 10 Sind im Verlaufe ei­ner Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforder­lich, d.h. Leistun­gen, die nicht mit den eige­nen Ge­räten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragneh­mer grund­sätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verant­wortlich zu machen.

§ 11 Für Ton- und Text­schöpfung, die im Rah­men des Auftrags durch den Auftragnehmer er­stellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Auffüh­rungsrechte oder Vervielfäl­tigungs­rechte bis zur vollständi­gen Be­zahlung aller For­derungen aus diesem Auftrag oder ande­ren Aufträgen des Auftrag­ge­bers beim Auftragneh­mer. Ebenso bleibt jegli­ches durch den Auftragnehmer oder des­sen Bevollmächtigten pro­duzier­tes Bild- und Ton­material, bis zur voll­stän­digen Bezahlung, Ei­gen­tum des Auftragnehmers. Vor jegli­cher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmaterials. Gleiches gilt für Werbung.

§ 12 Bei allen Produktio­nen, bei denen der Auf­tragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum Still­schweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Inter­views etc.) c) jegliche Äu­ßerungen in der Öffent­lichkeit über den Auftrag­nehmer nur mit Zustim­mung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu diskreditieren, e) in allen Produktionsrelevanten Postings auf Sozialen Netzwerken oder beim Upload in diversen Streamingportalen, den Aufragnehmer namentlich zu nennen s.g. „Credits“ geben. Bei jeder Zuwi­derhandlung erfolgt eine Vertragsstrafe und der Auftragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus re­sultierenden Schäden trägt der Auftraggeber.

§ 13 Bei Abschluss eines Vertrages gehen alle Rechte, des vom Auftrag­nehmers produzierten Werkes, bis zur vollständi­gen Bezahlung an Peak-Studios über.

§ 13a Der Auftragnehmer stellt das fertige Werk zum Download 7 Tage zur Verfügung. In diesem Zeitraum kann das Material heruntergeladen werden. Nach dieser Zeit, wird die erneute Bereitstellung mit einem Unkostenbetrag für die Archivierung und Sicherstellung von 15 Euro für jede neue Bereitstellung erhoben.

§ 14 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Auftraggebers. Die Ver­packung erfolgt nach un­serem Er­messen.

§ 15 Ist ein Termin zu­stande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spä­testens 2 Werktage vor Termin abzusagen. Bei Projekten die einen größeren Planungsaufwand benötigen (z.B. Termine vor Ort beim Kunden, ist mindestens 7 Werktage vorher der Termin schriftlich abzusagen.)

Projekt die einen größeren Planungsaufwand benötigen sind: Termine vor Ort in einer unserer Studios, Projekte mit einem Arbeitsaufwand größer gleich 4 Stunden oder einen Auftragswert größer gleich 345 € netto.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftrag­geber mit 80% der daras resultierenden Schäden für den entgangenen Gewinn, jedoch min. 300 € netto pro Tag. Zugrundegelegt wird der im Vorfeld vereinbarte Arbeitspreis. Wurde kein konkreter Arbeitspreis vereinbart, gilt unsere allgemeine Preisliste unter: www.Peak-Studios.de/Preise. Sollte sich hieraus kein schlüssiger Arbeitspreis ermitteln lassen, wird der durschnittliche Tagesumsatz der letzten 30 Tage als Berechungsgrundlage herangezogen.

Bei schon bestehenden Projekten und Terminvereinbarungen zur Projektbesprechung, sind zusätzlich 20% der Nachfolgekosten der Projektbearbeitung zu zahlen. Die Berechnung entnehmen Sie anhand dem folgenden Beispiel:

Für ein Beispielprojekt (Album mit 10 Titeln), welches ein Projektbesprechungstermin verinbart wurde, sind 6 Titel zur Nachbearbeitung zu besprechen. Daraus resultiert eine Nachbearbeitungszeit der Titel von beispielsweise 6×20 Minuten. So sind von der Gesamtnachbearbeitungszeit (120 min.) 80% (2 Std. x 85€ x 20%) 34 € an Nachbearbeitungsentgeld zu entrichten.

Aus­genommen sind Schäden höherer Ge­walt, Todes­fälle in der Familie oder sonstige zwingende und nach­weisbare Gründe.

§ 15 a) Ein Termin ist stets verbindlich anzufragen. Peak-Studios wird innerhalb von 48 Stunden den Termin schriftlich via Email an die angegebene Email Adresse bestätigen oder ggf. 2 Alternativtermine zur Verfügung stellen. Sobald die Zusage von Peak-Studios vorliegt, gilt der Termin als verbindlich.

§ 15 b) Ist ein Projekt fertig gestellt oder wurde eine sog. “Pre” Version verschickt, hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit Änderungswünsche zu äußern. Liegen diese im Rahmen, d.h. waren die Änderungsgründe vorher noch nicht bekannt oder ersichtlich, stehen dem Kunden für alle Mastering Dienstleistungen 2 Revisionen kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht eine komplette Neubearbeitung des Projektes verursachen. Austausch der Mastering-Datein durch den Kunden (z.B. Fehler im Mix entdeckt) ist immer kostenpflichtig, da hier der komplette Prozess neu aufgerollt werden muss. Für Recording, Mixing, Editing oder Tuning, rechnen wir die Änderungen gem. unseres aktuellen Studnensatzes, nach Zeitprotokoll ab. Die Abrechnung nach Zeitprotokoll umfasst auch die telefonische Beratung und Projektbesprechung während eines Projekts. Davon ausgenommen ist die auftragliche Erstbesprechung.

Sollte der Kunde außerhalb dieser Revisionsfrist Änderungen in Anspruch nehmen, werden diese kostenpflichtig. Ebenso kostenpflichtig wird es ab der 3. Revision. Hierbei wird nach dem aktuell geltendem Stundensatz abgerechnet. Ausgenommen von dieser Frist sind Alben oder Projekte mit mehreren Songs.

§ 16 Gerichtsstand und Er­füllungsort ist Würz­burg.

§ 17 Die Form der Bezah­lung wird vorher im Ange­bot aufgeführt oder mündlich vereinbart. Je­doch in der Rech­nung immer aufgeführt.

§ 18 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.

§ 19 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließ­lich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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